Aktuelles Februar 2014
Quelle: kostenlose-urteile.de
Amtsgericht München, Urteil vom 25.02.2014 - 331 C 16026/13 -
Vollbremsung aufgrund Eichhörnchens: Auffahrender haftet zu 75 % für Auffahrunfall
Abbremsen aufgrund Kleintiers rechtfertigt Haftungsanteil von 25 % für Vorausfahrenden
Bremst ein Autofahrer aufgrund eines die Fahrbahn überquerenden Eichhörnchens sein Fahrzeug stark ab und fährt der nachfolgende Autofahrer daraufhin auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Nachfolgende unaufmerksam war oder nicht den nötigen Abstand eingehalten hat. Er haftet daher zu 75 % für den Unfall. Da der Vorausfahrende wegen eines Kleintiers das Fahrzeug abbremste, hat dieser einen Haftungsanteil von 25 % zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Quelle: kostenlose-urteile.de
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 - 9 OWi-89 Js 86/14-14/14 -
Aufnahme eines Handys zur Ablage an einen anderen Ort zur Vermeidung einer Blendwirkung stellt verbotene Handy-Benutzung dar
Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO rechtfertigt Geldbuße von 50 EUR
Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, weil das Display aufleuchtet und er dadurch geblendet wird, um dann darauf zu schauen und es dann wegzulegen, so verstößt er gegen das Verbot der Handy-Benutzung beim Autofahren (§ 23 Abs. 1a StVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
von - Externe Quelle -
Urteil des LG Lübeck vom 05.02.2014 17 O 255/12
Kollision zwischen Linksabbieger und Überholendem
Verstößt der Fahrer eines Traktors mit Anhänger beim Linksabbiegen grob gegen das Gebot der doppelten Rückschaupflicht und kollidiert er beim Linksabbiegen mit einem zeitgleich überholenden Pkw, führt dies nach Auffassung des Landgerichts Lübeck dazu, dass ein etwaiges Mitverschulden des Überholenden wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage nicht ins Gewicht fällt.
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